Vergütung

Transparent und fair

Der Grundpfeiler einer guten Zusammenarbeit ist Vertrauen.

Deswegen klären wir alle Eckdaten zu unserer Vergütung, bevor Ihnen Kosten anfallen und halten dies schriftlich fest. 

An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen möglichst konkreten Überblick über unsere Vergütungsmodelle verschaffen.

Zunächst: Kostenloses und unverbindliches Erstgespräch

Das Erstgespräch ist bei uns kostenlos. Das gilt unabhängig davon, ob Sie mit uns schriftlich, telefonisch oder per Videocall kommunizieren. Wir besprechen Ihren Fall überschlägig und prüfen, ob wir Ihnen weiterhelfen können.

Das Erstgespräch können Sie bequem über den Button „Online-Termin buchen“ vereinbaren. Je nach Präferenz erhalten Sie unmittelbar einen Link zur Besprechung Ihres Anliegens.

Entscheiden Sie sich dann dafür, uns zu beauftragen, stehen verschiedene Vergütungsmodelle zur Verfügung.

Möglichkeit 1: Gebühren nach Vergütungsgesetz

Wird keine Vergütungsvereinbarung geschlossen, bemessen sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sie berechnen sich auf Grundlage des Gegenstands- bzw. Streitwertes Ihrer Angelegenheit nach gesetzlich festgesetzten Gebührensätzen. 

Diese Art der Gebührenberechnung bietet sich an, wenn der Streitwert eingrenzbar ist und sich die voraussichtlich entstehenden in einem dem Aufwand angemessenen Rahmen bewegen. 

Möglichkeit 2: Zeithonorar

Wenn Sie mit uns ein Zeithonorar vereinbaren, bemisst sich unsere Vergütung allein nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand. Unsere Stundensätze liegen zwischen 200,00 und 300,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Den Aufwand wird in Einheiten von 6 Minuten erfasst. Sie erhalten regelmäßig eine Abrechnung, die eine genaue Aufstellung unserer Tätigkeit beinhaltet. Sie behalten somit die volle Kontrolle über die Gebühren.

Möglichkeit 3: Pauschalhonorar

Ist der Aufwand im Voraus genau bestimmbar, wie zum Beispiel bei dem Entwurf eines Testamentes, können wir Ihnen einen Festpreis anbieten.

Die Preise für den Entwurf eines Testaments variieren je nach Schwierigkeit und Umfang und beginnen bei 500,00 € zzgl. USt.

Möglichkeit 4: Erfolgshonorar

Nach dem Gesetz darf ein Erfolgshonorar in einigen Fällen vereinbart werden, zum Beispiel dann, wenn Sie ansonsten “an der Rechtsverfolgung gehindert wären”, also wenn Sie die Anwaltskosten nicht im Vorfeld aufbringen können.

Wenn Sie mit uns ein Erfolgshonorar vereinbaren, schulden Sie nur dann eine Vergütung, wenn wir Ihren Auftrag erfolgreich durchführen, also zum Beispiel einen Anspruch für Sie durchsetzen. Wir erhalten in diesem Fall meist einen prozentualen Anteil des erhaltenen Betrags. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, kommt auf die Erfolgsaussichten der Angelegenheit an.

Häufig leider keine Möglichkeit: Rechtsschutzversicherungen

Die meisten Rechtsschutzversicherungen decken den Bereich des Erbrechts nicht oder nur zu einem geringen Teil mit ab. Informieren Sie sich unbedingt vorab, ob und in welcher Höhe Ihre Versicherung einspringt.

Wir sind erreichbar.

Schreiben Sie uns eine Nachricht und wir setzen uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung.