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Kanzlei Görne Bissoli

Testamente & Erbverträge

Den eigenen Willen rechtssicher gestalten

1. Die gesetzliche Erbfolge entspricht nicht immer dem eigenen Willen

Wer kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlässt, wird nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Welche Personen Erben werden und mit welcher Quote sie am Nachlass beteiligt sind, richtet sich insbesondere nach den familiären Verhältnissen und – bei Ehegatten – auch nach dem Güterstand.

Diese gesetzliche Erbfolge entspricht jedoch nicht immer den eigenen Vorstellungen. Vielleicht soll zunächst der Ehegatte abgesichert werden, eine bestimmte Immobilie nur eines der Kinder erhalten oder ein unverheirateter Lebenspartner am Nachlass beteiligt werden. Auch bei Patchwork-Familien oder größeren Vermögen besteht häufig Gestaltungsbedarf.

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann die gesetzliche Erbfolge verändert und die Vermögensnachfolge nach den eigenen Vorstellungen gestaltet werden.

Dabei geht es um weit mehr als die bloße Bestimmung eines Erben. Durch Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung lässt sich detailliert festlegen, wer welche Vermögenswerte erhalten und wie der Nachlass nach dem Erbfall abgewickelt werden soll.

2. Was kann ich in einem Testament regeln?

Ein Testament ermöglicht weit mehr als die bloße Bestimmung, wer nach dem Tod Erbe werden soll. Je nach familiärer und wirtschaftlicher Situation kann sehr genau geregelt werden, wer am Nachlass beteiligt wird, welche Vermögenswerte einzelne Personen erhalten und wie der Nachlass abgewickelt werden soll.

Im Mittelpunkt steht zunächst die Erbeinsetzung. Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen zu Erben bestimmen und bei mehreren Erben deren Erbquoten festlegen. Ebenso können gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Dabei sind allerdings mögliche Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen.

Daneben stehen insbesondere folgende Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Vermächtnisse: Einzelne Vermögenswerte oder Geldbeträge können einer Person zugewendet werden, ohne sie zum Erben zu machen. Das ist beispielsweise sinnvoll, wenn eine bestimmte Person eine Immobilie, ein Wertpapierdepot oder einen festen Geldbetrag erhalten soll.
  • Teilungsanordnungen: Bei mehreren Erben kann vorgegeben werden, wie bestimmte Nachlassgegenstände bei der späteren Erbauseinandersetzung verteilt werden sollen.
  • Ersatzerben: Es kann geregelt werden, wer an die Stelle eines vorgesehenen Erben treten soll, wenn dieser beispielsweise vor dem Erblasser verstirbt.
  • Vor- und Nacherbschaft: Vermögen kann zunächst einer Person und zu einem späteren Zeitpunkt einem weiteren Erben zufallen. Auf diese Weise lässt sich Vermögen über mehrere Erbfälle hinweg steuern.
  • Testamentsvollstreckung: Ein Testamentsvollstrecker kann mit der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses oder mit der Umsetzung bestimmter testamentarischer Anordnungen betraut werden.

Welche dieser Instrumente sinnvoll sind, hängt vom gewünschten Ergebnis ab. Entscheidend ist nicht, möglichst viele Regelungen in ein Testament aufzunehmen, sondern die gewünschten Rechtsfolgen eindeutig und widerspruchsfrei festzulegen.

3. Erbe, Vermächtnis oder Teilungsanordnung?

„Meine Tochter erhält das Haus, mein Sohn erhält das Geld.“

Was auf den ersten Blick eindeutig erscheint, kann erbrechtlich unterschiedliche Bedeutungen haben. Soll die Tochter Alleinerbin werden und dem Sohn lediglich einen Geldbetrag als Vermächtnis auszahlen? Sollen beide Erben zu gleichen Teilen werden und die Immobilie lediglich im Rahmen der Auseinandersetzung der Tochter zufallen? Oder sollen die unterschiedlichen Werte der zugewiesenen Gegenstände gerade zu unterschiedlichen wirtschaftlichen Beteiligungen führen?

Die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung, Vermächtnis und Teilungsanordnung ist für die spätere Abwicklung des Nachlasses von erheblicher Bedeutung. Ein Vermächtnis verschafft dem Bedachten grundsätzlich gerade keine Erbenstellung, sondern einen Anspruch auf den zugewendeten Vermögensvorteil. Eine Teilungsanordnung regelt dagegen die Verteilung innerhalb einer bereits bestehenden Erbengemeinschaft.

Gerade bei Immobilien, Unternehmen oder unterschiedlich wertvollen Vermögensgegenständen sollte deshalb nicht lediglich beschrieben werden, wer welchen Gegenstand bekommen soll. Das Testament muss zugleich eindeutig regeln, welche erbrechtliche Stellung die Beteiligten erhalten und ob Wertunterschiede ausgeglichen werden sollen.

4. Testament für Ehegatten, insbesondere das "Berliner Testament"

hegatten können ihren letzten Willen nicht nur in getrennten Einzeltestamenten, sondern auch in einem gemeinschaftlichen Testament regeln. Ein gemeinschaftliches Testament kann grundsätzlich nur von Ehegatten errichtet werden; für eingetragene Lebenspartner besteht eine entsprechende Möglichkeit.

Die bekannteste Gestaltung ist das Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehegatten regelmäßig zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder oder andere Begünstigte sollen erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten Erben werden. Das Gesetz enthält für eine solche gegenseitige Einsetzung eine besondere Auslegungsregel.

Auf den ersten Blick ist diese Gestaltung einfach: Der länger lebende Ehegatte erhält zunächst den gesamten Nachlass und die Kinder erben später. Ob ein Berliner Testament tatsächlich zur familiären und wirtschaftlichen Situation passt, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab.

Insbesondere sollten die folgenden Fragen bereits bei der Gestaltung geklärt werden:

  • Soll der länger lebende Ehegatte nach dem ersten Erbfall weiterhin frei über sein Vermögen verfügen und sein Testament ändern können?
  • Sollen die Kinder nach dem zweiten Erbfall zwingend zu gleichen Teilen erben?
  • Was soll geschehen, wenn eines der Kinder vorverstirbt?
  • Wie werden Pflichtteilsansprüche der Kinder nach dem ersten Erbfall behandelt?
  • Was soll bei einer Wiederverheiratung des länger lebenden Ehegatten gelten?
  • Welche erbschaftsteuerlichen Folgen entstehen durch die zweimalige Vermögensnachfolge?

Gerade die Bindungswirkung wird bei gemeinschaftlichen Testamenten häufig unterschätzt. Bestimmte sogenannte wechselbezügliche Verfügungen können nicht ohne Weiteres einseitig aufgehoben werden. Nach dem Tod eines Ehegatten kann die Bindung des Überlebenden besonders weit reichen.

Ein gemeinschaftliches Testament sollte deshalb nicht nur regeln, wer nach dem ersten und zweiten Erbfall Erbe wird, sondern auch, welche Gestaltungsmöglichkeiten dem länger lebenden Ehegatten anschließend verbleiben sollen.

5. Erbvertrag – verbindliche Regelungen für die Erbfolge

Anders als ein Testament ist ein Erbvertrag gerade darauf angelegt, erbrechtliche Regelungen mit vertraglicher Bindungswirkung zu treffen. Er kann deshalb insbesondere dann sinnvoll sein, wenn sich Beteiligte auf eine bestimmte Vermögensnachfolge verlassen können sollen.

Vertragsmäßig können insbesondere Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sowie eine Rechtswahl vereinbart werden. Ein späteres Testament kann eine vertragsmäßig getroffene Verfügung grundsätzlich nicht einfach wieder beseitigen, soweit dadurch die Rechte des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt würden.

Ein Erbvertrag kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn

Unternehmer die Unternehmensnachfolge verbindlich regeln möchten, unverheiratete Partner sich gegenseitig absichern wollen oder eine erbrechtliche Regelung Bestandteil einer umfassenderen familiären Vermögensnachfolge sein soll.

Die stärkere Bindungswirkung ist dabei zugleich Vorteil und Nachteil. Was heute bewusst verbindlich geregelt wird, lässt sich später möglicherweise nicht mehr einseitig ändern. Deshalb sollte bereits bei Abschluss geklärt werden, welche Verfügungen bindend sein sollen und unter welchen Voraussetzungen eine spätere Änderung oder Lösung möglich bleiben soll.

Anders als ein eigenhändiges Testament kann ein Erbvertrag nicht einfach zu Hause errichtet werden. Er bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien.

6. Der richtige Umgang mit Pflichtteilsansprüchen

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, möchte meist selbst bestimmen, wer was aus dem Nachlass erhält. Dabei wird häufig übersehen, dass nahe Angehörige – insbesondere Kinder und Ehepartner – durch das Pflichtteilsrecht gesetzlich geschützt sind. Wird ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger enterbt oder zu gering bedacht, steht ihm ein Anspruch auf eine Geldzahlung gegen die Erben zu, der sogenannte Pflichtteilsanspruch.

Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist es wichtig, Pflichtteilsrechte frühzeitig mitzudenken und professionell zu regeln:

  • Pflichtteilsansprüche erkennen und bewerten: Wer gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten? Wie hoch ist der Anspruch im konkreten Fall?

  • Gestaltungsspielräume nutzen: Durch lebzeitige Zuwendungen, Pflichtteilsverzichtsverträge oder bestimmte Anordnungen im Testament lässt sich der Pflichtteilsanspruch rechtssicher beeinflussen.

  • Transparenz und Dokumentation: Eine klare Nachlassregelung mit eindeutigen Formulierungen schützt vor Auslegungskonflikten. Ergänzend können Schenkungen und Vermögenswerte genau dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten über den Pflichtteil zu vermeiden.

  • Pflichtteilsstrafklauseln: In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, durch sogenannte Strafklauseln den Anreiz zu schaffen, den Pflichtteil nicht geltend zu machen.

Wer sich rechtzeitig mit Pflichtteilsansprüchen auseinandersetzt, kann nicht nur die eigene Testierfreiheit besser nutzen, sondern auch das familiäre Verhältnis nach dem Erbfall schützen.

7. Welches Testament passt zu meiner Lebenssituation?

Welche testamentarische Gestaltung sinnvoll ist, hängt wesentlich von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Für bestimmte Familien- und Vermögenssituationen haben sich besondere Gestaltungsmodelle entwickelt. Die Bezeichnungen beschreiben dabei keine gesetzlich festgelegten „Testamentstypen“, sondern unterschiedliche erbrechtliche Gestaltungskonzepte.

 

Die wichtigsten Testamentstypen

Das Einzeltestament ist eine einseitige, persönliche Verfügung von Todes wegen, mit der eine Person ihren Nachlass eigenständig regeln kann. Es bietet die Möglichkeit, Erben zu bestimmen, Vermächtnisse anzuordnen oder Testamentsvollstreckung anzuordnen, um den Nachlass nach den individuellen Wünschen zu gestalten. Ein Einzeltestament muss handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden, um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen.

Das Ehegattentestament ist eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung, die nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam errichtet werden kann. Es enthält häufig eine wechselseitige Erbeinsetzung, bei der sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben bestimmen und zugleich die Erbfolge nach dem Tod des Letztversterbenden regeln. Ein typisches Beispiel ist das Berliner Testament, bei dem der länger lebende Ehegatte zunächst Alleinerbe wird, während die Kinder zu Schlusserben eingesetzt werden.

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, die vor allem von Ehepartnern genutzt wird. Dabei setzen sich die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein, während die gemeinsamen Kinder oder andere Begünstigte erst nach dem Tod des zuletzt Versterbenden erben (Schlusserben). Dies sichert dem überlebenden Partner wirtschaftliche Stabilität, kann jedoch die Erbansprüche von Pflichtteilsberechtigten beeinflussen. Änderungen nach dem Tod eines Ehepartners sind nur eingeschränkt möglich, weshalb eine sorgfältige Gestaltung ratsam ist.
 
 

Das Behindertentestament ist eine spezielle testamentarische Gestaltung, die darauf abzielt, den Nachlass an ein behindertes Kind so zu regeln, dass dessen Ansprüche auf staatliche Sozialleistungen gewahrt bleiben und gleichzeitig der Nachlass vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers (Sozialregress) geschützt wird. Es dient der langfristigen Absicherung des behinderten Kindes und der individuellen Versorgung, während zugleich der Nachlass planvoll und rechtssicher verteilt wird. Hierbei werden häufig die Instrumente der Vor- und Nacherbschaft sowie der Testamentsvollstreckung angeordnet.

Ähnlich wie das Behindertentestament zielt das Bedürftigtentestament darauf ab, den Nachlass so zu regeln, dass ein bedürftiger Erbe – etwa jemand, der auf Sozialleistungen angewiesen ist – keinen Verlust seiner staatlichen Ansprüche erleidet. Gleichzeitig wird verhindert, dass der Nachlass direkt dem Sozialhilfeträger zufällt (Sozialregress).

Ein Geschiedenentestament regelt die Vermögensnachfolge speziell für Personen, die geschieden sind und ihre Nachlassplanung an die veränderten familiären Verhältnisse anpassen möchten. Ein solches Testament berücksichtigt oft besondere Regelungen für gemeinsame Kinder, neue Partnerschaften oder Stiefkinder, da komplexe Patchwork-Konstellationen erbrechtlich unübersichtlich werden und zu ungewollten Erbfolgen führen können.

Ein Erbvertrag ist -wie das Testament- eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. Im Gegensatz zum Testament kann er jedoch schon zu Lebzeiten bindende Regelungen enthalten. Er wird häufig genutzt, um komplexe Nachlassregelungen, etwa bei Patchwork-Familien, Unternehmensnachfolgen oder Schenkungen zu Lebzeiten, rechtssicher zu gestalten. Ein Erbvertrag muss von einem Notar zusätzlich beurkundet werden.

Ein Unternehmertestament ist eine speziell auf die Nachfolge in Unternehmen ausgerichtete testamentarische Verfügung, die die Zukunft des Unternehmens und die Interessen der Erben rechtssicher regelt. Es berücksichtigt sowohl erbrechtliche als auch gesellschaftsrechtliche Aspekte, wie die Fortführung des Betriebs, die Rolle der Erben im Unternehmen und die Vermeidung von Erbstreitigkeiten. Ein Unternehmertestament ist besonders wichtig, um Liquiditätsprobleme durch Pflichtteilsansprüche oder Erbschaftssteuer zu vermeiden und die langfristige Stabilität des Unternehmens zu sichern.

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Marek Görne Bissoli

Fachanwalt für Erbrecht

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1. Die gesetzliche Erbfolge

2. Was kann ich in einem Testament regeln?

3. Erbe, Vermächtnis oder Teilungsanordnung?

4. Ehegattentestament und sog. Berliner Testament

5. Erbvertrag 

6. Der richtige Umgang mit Pflichtteilsansprüchen

7. Die wichtigsten Testamentstypen

 

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