Pflichtteilsrecht
Pflichtteil einfordern und durchsetzen
Pflichtteil einfordern und durchsetzen
Enterbt zu werden bedeutet nicht zwangsläufig, leer auszugehen. Das Pflichtteilsrecht sichert den nächsten Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers; unter bestimmten Voraussetzungen können auch dessen Eltern einen Pflichtteilsanspruch haben.
Der Pflichtteil ist dabei kein Anteil am Nachlass, sondern ein Geldanspruch gegen den Erben. Seine Höhe entspricht grundsätzlich der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
In der Praxis liegt die eigentliche Schwierigkeit häufig nicht in der Pflichtteilsquote, sondern in der Ermittlung des maßgeblichen Nachlasswertes. Pflichtteilsberechtigte haben regelmäßig keinen vollständigen Überblick über das Vermögen des Verstorbenen. Immobilien müssen bewertet, Konten und sonstige Vermögenswerte ermittelt, Nachlassverbindlichkeiten geprüft und mögliche Schenkungen des Erblassers berücksichtigt werden.
Wer seinen Pflichtteil geltend macht, muss deshalb häufig zunächst Auskunft über den Nachlass und dessen Wert verlangen, bevor der konkrete Zahlungsanspruch berechnet und durchgesetzt werden kann.
Pflichtteil auf einen Blick
Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Erbteils
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und kann grundsätzlich die Auszahlung seines Anspruchs verlangen.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Nicht jeder gesetzliche Erbe hat automatisch einen Pflichtteilsanspruch. Das Gesetz beschränkt den Kreis der Pflichtteilsberechtigten auf besonders nahe Angehörige. Dazu gehören die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers sowie unter bestimmten Voraussetzungen dessen Eltern.
Kinder des Erblassers sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Das gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren. Auch adoptierte Kinder können pflichtteilsberechtigt sein.
Enkel und weitere Abkömmlinge können ebenfalls einen Pflichtteilsanspruch haben. Solange jedoch das mit dem Erblasser näher verwandte Kind selbst pflichtteilsberechtigt ist, werden dessen Abkömmlinge grundsätzlich verdrängt. Typischerweise wird ein Enkel daher pflichtteilsberechtigt, wenn sein Elternteil – das Kind des Erblassers – bereits vor dem Erblasser verstorben ist.
Auch der Ehegatte des Erblassers gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Welche Pflichtteilsquote ihm zusteht, hängt insbesondere davon ab, welche Verwandten neben ihm vorhanden sind und welcher Güterstand für die Ehe galt. Das schauen wir uns im nächsten Abschnitt bei der Berechnung genauer an.
Die Eltern des Erblassers sind nur unter engeren Voraussetzungen pflichtteilsberechtigt. Hinterlässt der Erblasser pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge, werden die Eltern grundsätzlich von einem eigenen Pflichtteilsrecht ausgeschlossen.
Geschwister, Neffen und Nichten sowie unverheiratete Lebenspartner haben dagegen kein gesetzliches Pflichtteilsrecht.
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Die Berechnung ist kostenlos und unverbindlich und eignet sich insbesondere für eine erste Einschätzung nach einer Enterbung oder einer testamentarischen Benachteiligung.
Bitte beachten Sie: Der Rechner ermöglicht eine erste Berechnung auf Grundlage Ihrer Angaben. Insbesondere Schenkungen des Erblassers, Immobilienbewertungen, Nachlassverbindlichkeiten und weitere Besonderheiten können den tatsächlich durchsetzbaren Anspruch verändern.
Auskunft über den Nachlass
Pflichtteilsberechtigte sind regelmäßig darauf angewiesen, dass der Erbe ihnen die notwendigen Informationen über den Nachlass zur Verfügung stellt. Anders als ein Miterbe haben sie grundsätzlich keinen unmittelbaren Zugriff auf Nachlasskonten, Unterlagen oder sonstige Vermögenswerte. Ohne Kenntnis des Nachlasses lässt sich der Pflichtteilsanspruch jedoch nicht zuverlässig berechnen.
Das Gesetz gewährt dem Pflichtteilsberechtigten deshalb einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben. Dieser muss Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls erteilen. Dazu gehören insbesondere Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, Fahrzeuge, Wertgegenstände und sonstige Vermögenspositionen, aber auch die zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten.
Die Auskunft beschränkt sich nicht zwingend auf das Vermögen, das beim Tod des Erblassers noch vorhanden war. Für mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche müssen grundsätzlich auch relevante Schenkungen und sonstige unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers offengelegt werden. Gerade bei größeren Vermögen kann deshalb ein erheblicher Teil der Prüfung darin bestehen, Vermögensverschiebungen vor dem Erbfall aufzuklären.
Der Pflichtteilsberechtigte muss sich dabei nicht ohne Weiteres mit einer pauschalen Vermögensaufstellung zufriedengeben. Er kann verlangen, dass ihm ein geordnetes Nachlassverzeichnis vorgelegt wird. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen bestehen darüber hinaus Ansprüche auf Wertermittlung sowie auf die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Welche Angaben und Unterlagen im konkreten Fall erforderlich sind, hängt vom Nachlass ab. Gerade bei Immobilien, Unternehmensvermögen, umfangreichen Kontobewegungen oder lebzeitigen Schenkungen sollte deshalb geprüft werden, ob die erteilte Auskunft vollständig und zur Berechnung des Pflichtteils tatsächlich ausreichend ist.
Nachlassverzeichnis und Wertermittlung
Zur Durchsetzung des Pflichtteils kann der Berechtigte vom Erben die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangen. Darin müssen die für die Berechnung des Pflichtteils maßgeblichen Aktiva und Passiva des Nachlasses geordnet und nachvollziehbar aufgeführt werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann dabei wählen, ob der Erbe selbst das Verzeichnis erstellt oder ob er verlangt, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird.
Ein notarielles Nachlassverzeichnis erschöpft sich nicht darin, die Angaben des Erben entgegenzunehmen und notariell zu bestätigen. Der Notar muss den Nachlassbestand eigenständig ermitteln und diejenigen Nachforschungen anstellen, die nach den Umständen des konkreten Erbfalls erforderlich und zumutbar sind. Welche Ermittlungen notwendig sind, hängt insbesondere von der Zusammensetzung des Nachlasses und möglichen Anhaltspunkten für weitere Vermögenswerte oder Schenkungen ab.
Neben der Auskunft über den Bestand des Nachlasses kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert einzelner Nachlassgegenstände ermittelt wird. Das ist insbesondere bei Immobilien, Unternehmen oder anderen Vermögenswerten von Bedeutung, deren Wert sich nicht ohne Weiteres feststellen lässt. Die Kosten der Wertermittlung fallen grundsätzlich dem Nachlass zur Last.
Bei Immobilien ist für die Pflichtteilsberechnung grundsätzlich der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Wurde eine Nachlassimmobilie zeitnah nach dem Erbfall verkauft, kann auch der tatsächlich erzielte Kaufpreis für die Bewertung erhebliche Bedeutung haben. In anderen Fällen kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein.
Die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses beendet den Auskunftsanspruch deshalb nicht zwangsläufig. Ist das Verzeichnis erkennbar unvollständig, widersprüchlich oder mit erheblichen Lücken behaftet, kann zu prüfen sein, welche weiteren Auskunfts-, Ergänzungs- oder Wertermittlungsansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.
Notarielles Nachlassverzeichnis: Vor- und Nachteile
Vorteile:
– Eigenständige Wertermitttlung durch den Notar
– Höhere Gewähr für Vollständigkeit
– Sinnvoll bei Zweifeln an den Angaben des Erben
Nachteile:
– Häufig lange Bearbeitungsdauern von 6 Monaten + X
– Zusätzliche Kosten für den Nachlass, die den Pflichtteil mittelbar schmälern
– Keine Garantie, dass unbekanntes Vermögen gefunden wird
Unsere Faustregel:
Je komplexer und undurchsichtiger ein Nachlass, desto eher kann sich ein notarielles Nachlassverzeichnis lohnen.
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
Der Pflichtteil richtet sich nicht immer nur nach dem Vermögen, das beim Tod des Erblassers noch vorhanden ist. Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, können diese Zuwendungen bei der Berechnung über den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass der Pflichtteil durch lebzeitige Schenkungen ausgehöhlt wird.
Grundsätzlich gilt eine Zehnjahresfrist. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird vollständig berücksichtigt. Für jedes weitere Jahr reduziert sich der anzusetzende Wert grundsätzlich um ein Zehntel. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich außer Betracht.
Entscheidend ist allerdings, ob und wann diese Zehnjahresfrist überhaupt zu laufen begonnen hat. Hat sich der Erblasser bei der Übertragung einer Immobilie beispielsweise einen umfassenden Nießbrauch vorbehalten und den wirtschaftlichen Genuss des verschenkten Gegenstandes nicht tatsächlich aufgegeben, kann dies dazu führen, dass die Zehnjahresfrist nicht zu laufen beginnt. Bei Schenkungen unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts kommt es stärker auf dessen konkrete Ausgestaltung an.
Eine wichtige Sonderregel gilt außerdem für Schenkungen zwischen Ehegatten: Solange die Ehe besteht, beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB nicht. Auch lange zurückliegende Zuwendungen zwischen Ehegatten können deshalb nach dem Tod eines Ehepartners noch für die Pflichtteilsergänzung relevant sein.
Auch die Bewertung einer Schenkung kann anspruchsvoll sein. Bei Immobilien ist insbesondere zu prüfen, welcher Wert nach dem gesetzlichen Niederstwertprinzip anzusetzen ist und wie vorbehaltene Nutzungsrechte zu berücksichtigen sind. Der heutige Wert des verschenkten Gegenstands darf deshalb nicht einfach ungeprüft zum Nachlass hinzugerechnet werden.
Reicht der vorhandene Nachlass zur Befriedigung des Ergänzungsanspruchs nicht aus oder ist der Erbe unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Ergänzung verpflichtet, kann in bestimmten Fällen sogar ein unmittelbarer Anspruch gegen den Beschenkten bestehen.
Pflichtteilsergänzung: Die 10-Jahres-Regel
Schenkungen werden grundsätzlich mit jedem vollen Jahr seit der Schenkung um 10 % weniger berücksichtigt:
- bis 1 Jahr: 100 %
- 1–2 Jahre: 90 %
- 2–3 Jahre: 80 %
- 3–4 Jahre: 70 %
- …
- 9–10 Jahre: 10 %
- nach 10 Jahren: 0 %
Wichtig: Die Zehnjahresfrist beginnt nicht immer mit der Übertragung. Bei einem vorbehaltenen Nießbrauch kann der Fristbeginn hinausgeschoben sein. Bei einem Wohnrecht kommt es auf dessen konkrete Ausgestaltung an. Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe.
Pflichtteil einfordern und durchsetzen
Der Pflichtteil wird nach dem Erbfall nicht automatisch ausgezahlt. Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch gegenüber dem Erben selbst geltend machen. Häufig ist es dabei nicht sinnvoll, sofort einen bestimmten Geldbetrag zu fordern, weil die genaue Zusammensetzung und der Wert des Nachlasses zunächst noch unbekannt sind.
Im ersten Schritt werden deshalb regelmäßig die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche geltend gemacht. Nach Vorlage des Nachlassverzeichnisses und der erforderlichen Bewertungen wird geprüft, ob die Angaben vollständig sind und ob insbesondere Schenkungen oder weitere Vermögenswerte berücksichtigt werden müssen.
Auf dieser Grundlage lässt sich der Pflichtteilsanspruch beziffern und der Erbe zur Zahlung des geschuldeten Betrages auffordern. Dabei sollte auch geprüft werden, ob und seit wann sich der Erbe in Verzug befindet und deshalb zusätzlich Zinsen oder weitere Verzugsschäden verlangt werden können.
Nicht jeder Pflichtteilsfall muss vor Gericht enden. Liegen verlässliche Auskünfte und Bewertungen vor, lässt sich häufig eine außergerichtliche Lösung erreichen. Bestehen dagegen erhebliche Differenzen über den Nachlassbestand, die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände oder die Höhe des Anspruchs, kann eine gerichtliche Durchsetzung erforderlich werden.
Zum Thema Pflichtteilsrecht haben wir folgende Artikel veröffentlicht:
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Ihr Ansprechpartner:
Marek Görne Bissoli
Fachanwalt für Erbrecht
- (040) 22630-2170
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Pflichtteilsberechtigt sind die engsten Angehörigen des Erblassers. Dazu gehören:
- Kinder (leibliche und adoptierte Kinder) sowie – falls ein Kind bereits verstorben ist – dessen Abkömmlinge (Enkel, Urenkel).
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls noch bestand.
- Eltern des Erblassers, aber nur, wenn dieser keine eigenen Kinder hinterlässt.
Geschwister, Neffen, Nichten oder nicht-eheliche Lebensgefährten haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Pflichtteilsberechtigte ohne Testament erhalten hätte. Die genaue Höhe hängt von der gesetzlichen Erbfolge und dem Wert des Nachlasses ab.
Beispiel: Hat der Erblasser zwei Kinder und keine Ehefrau hinterlassen, würden die Kinder normalerweise je 50 % erben. Wird eines der Kinder enterbt, hat es Anspruch auf 25 % des Nachlasses als Pflichtteil.
Gern errechnen wir Ihnen Ihre persönliche Pflichtteilsquote.
Den Pflichtteil berechnen wir aus dem Reinnachlass, also dem Vermögen des Erblassers abzüglich Schulden und Verbindlichkeiten. Der Wert umfasst Bargeld, Immobilien, Wertpapiere und andere Vermögenswerte. Frühere Schenkungen des Erblassers können den Pflichtteil beeinflussen. Falls größere Vermögensübertragungen in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind, kann der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
Ja, aber nur unter sehr strengen Bedingungen. Der Erblasser kann den Pflichtteil entziehen, wenn der Berechtigte sich schwerwiegende Verfehlungen zuschulden kommen lässt, etwa:
- Eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder enge Familienmitglieder.
- Misshandlung oder grobe Vernachlässigung gegenüber dem Erblasser.
- Schwerer Bruch der familiären Pflichten, z. B. durch einen massiven Vertrauensmissbrauch.
Ein bloßer Kontaktabbruch oder familiäre Streitigkeiten reichen nicht aus, um den Pflichtteil zu entziehen. Die Entziehung muss zudem im Testament begründet werden.
Pflichtteilsberechtigte müssen ihren Anspruch aktiv geltend machen, da sie nicht automatisch am Nachlass beteiligt werden. Dazu sollte der Erbe schriftlich zur Auskunft über den Nachlass und zur Zahlung des Pflichtteils aufgefordert werden.
Falls sich die Erben weigern, Auskunft zu erteilen oder zu zahlen, kann der Pflichtteil gerichtlich eingefordert werden.
In allen Phasen ist eine anwaltliche Vertretung sinnvoll oder sogar vorgeschrieben. Gern unterstützen wir Sie hierbei.
Falls der Erbe die Zahlung verweigert oder sich weigert, Auskunft über den Nachlass zu geben, kann der Pflichtteilsberechtigte mit einem Anwalt Klage einreichen, um seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
Häufig gelingt es uns jedoch, den Erben ohne gerichtliche Hilfe zur Zahlung zu bewegen.
Ja, Pflichtteilsansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährung von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung erfahren hat.
Beispiel: Stirbt ein Erblasser im Mai 2024 und erfährt der Pflichtteilsberechtigte im September 2024 von seinem Anspruch, beginnt die Verjährung am 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2027.
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