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Kanzlei Görne Bissoli

Erbschaftssteuer

Gestaltungsmöglichkeiten richtig nutzen 

1. Erbschaftssteuer frühzeitig prüfen und gestalten

Eine Erbschaft kann erhebliche steuerliche Folgen haben. Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer anfällt, hängt insbesondere vom Wert des erworbenen Vermögens, dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser sowie den verfügbaren Freibeträgen und Steuerbefreiungen ab.

Gerade bei Immobilien, größeren Vermögen oder Unternehmensbeteiligungen lohnt sich eine frühzeitige steuerliche Prüfung. Durch eine vorausschauende Gestaltung können Freibeträge optimal genutzt, Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen und steuerliche Begünstigungen gezielt eingesetzt werden.

Aber auch wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, bestehen häufig noch Handlungsmöglichkeiten. Die richtige Bewertung des Nachlasses, die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen und die Gestaltung der Erbauseinandersetzung können erheblichen Einfluss auf die tatsächliche Steuerbelastung haben.

Als Fachanwalt für Erbrecht berate ich Sie bei der erbschaftsteuerlichen Gestaltung der Vermögensnachfolge ebenso wie bei steuerlichen Fragen nach Eintritt eines Erbfalls.

2. Wann fällt Erbschaftssteuer an?

Wer Vermögen durch Erbschaft, Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs erhält, kann der Erbschaftsteuer unterliegen. Besteuert wird grundsätzlich nicht der Nachlass als Ganzes, sondern der jeweilige Erwerb des einzelnen Begünstigten.

Entscheidend ist daher, welchen Wert der einzelne Erbe oder sonstige Erwerber erhält und welcher persönliche Freibetrag ihm zusteht. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, desto höher sind regelmäßig der Freibetrag und die steuerliche Begünstigung.

So können Ehegatten grundsätzlich 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro und Enkel regelmäßig 200.000 Euro steuerfrei erwerben. Für entferntere Verwandte und nicht verwandte Personen gelten dagegen deutlich geringere Freibeträge.

Erst der nach Abzug der maßgeblichen Freibeträge und abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird mit dem jeweiligen Steuersatz besteuert. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.

Steuerfreibeträge gem. § 16 ErbStG

ErwerberFreibetrag
Ehegatte / Lebenspartner500.000 €
Kinder / Stiefkinder400.000 €
Enkel200.000 €
Enkel bei vorverstorbenem Elternteil400.000 €
Eltern bei Erwerb von Todes wegen100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen etc.20.000 €
Nicht verwandte Personen20.000 €


3. Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt von zwei Faktoren ab: der Steuerklasse des Erwerbers und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Maßgeblich ist dabei nicht der gesamte Nachlasswert, sondern grundsätzlich der Betrag, der nach Berücksichtigung von Freibeträgen und abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten verbleibt.

Ehegatten, Kinder und Enkel gehören zur günstigsten Steuerklasse I. Geschwister, Nichten und Neffen sowie weitere Verwandte fallen regelmäßig in die Steuerklasse II. Nicht verwandte Erwerber werden der Steuerklasse III zugeordnet.

Je nach Steuerklasse und Höhe des Erwerbs liegen die Steuersätze zwischen 7 % und 50 %. Bei größeren Vermögen kann die konkrete Verteilung des Nachlasses daher erheblichen Einfluss auf die Gesamtsteuerbelastung haben.

Steuersätze gem. § 19 ErbStG

Steuerpflichtiger Erwerb bisSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6 Mio. €19 %30 %30 %
13 Mio. €23 %35 %50 %
26 Mio. €27 %40 %50 %
über 26 Mio. €30 %43 %50 %

Entscheidend ist die Gestaltung: Bei größeren Nachlässen kann es steuerlich einen erheblichen Unterschied machen, wer welches Vermögen erhält. Freibeträge, Steuerklassen und Steuerbefreiungen sollten deshalb bei der Nachlassplanung gemeinsam betrachtet werden.

5. Immobilien und Erbschaftssteuer

Immobilien bilden häufig den größten Vermögenswert eines Nachlasses – und sind deshalb für die Erbschaftsteuer von besonderer Bedeutung. Entscheidend ist dabei nicht ohne Weiteres der im Testament oder von den Erben angenommene Wert. Für steuerliche Zwecke wird der Grundbesitzwert nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes ermittelt.

Gerade bei größeren Immobilienvermögen kann die steuerliche Bewertung deshalb erheblichen Einfluss auf die Höhe der Erbschaftsteuer haben. Ist der vom Finanzamt angesetzte Wert zu hoch, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden.

Besondere Steuervergünstigungen bestehen außerdem für bestimmte zu Wohnzwecken genutzte Immobilien. So kann das Familienheim bei einer Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner vollständig von der Erbschaftsteuer befreit sein. Auch Kinder können von der Steuerbefreiung profitieren; bei ihnen ist die Begünstigung grundsätzlich auf eine Wohnfläche von 200 m² begrenzt. Voraussetzung ist insbesondere, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Selbstnutzung eingehalten werden.

Auch bei zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien sieht das Erbschaftsteuerrecht eine Begünstigung vor: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen werden diese grundsätzlich nur mit 90 % ihres Wertes angesetzt.

Ob und in welchem Umfang eine Steuerbefreiung greift, sollte gerade bei werthaltigem Grundbesitz frühzeitig geprüft werden. Fehler bei der Nutzung, Verteilung oder Bewertung einer Immobilie können zu erheblichen und teilweise vermeidbaren Steuerbelastungen führen.

Immobilienbesteuerung im Erbfall

Familienheim Ehegatte: vollständige Steuerbefreiung möglich

Familienheim Kinder: Steuerbefreiung bis 200 m² Wohnfläche möglich

Vermietete Wohnimmobilien: grundsätzlich 10 % Bewertungsabschlag

Zu hoher Steuerwert: Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts kann möglich sein

Wichtig: Beim Familienheim gelten insbesondere Anforderungen an Selbstnutzung und Behaltensdauer

Grundlagen: §§ 13, 13d ErbStG und § 198 BewG. § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen § 13d ErbStG – vermietete Grundstücke

6. Erbschaftssteuer reduzieren - frühzeitige Gestaltung schafft Spielraum

Erbschaftsteuer lässt sich häufig erheblich reduzieren, wenn die Vermögensnachfolge rechtzeitig geplant wird. Welche Gestaltung sinnvoll ist, hängt von der Art und Höhe des Vermögens, den familiären Verhältnissen und den persönlichen Zielen des Erblassers ab.

Ein zentraler Ansatzpunkt ist die Übertragung von Vermögen bereits zu Lebzeiten. Die persönlichen Freibeträge gelten nicht nur im Erbfall, sondern grundsätzlich auch für Schenkungen und können nach Ablauf von zehn Jahren erneut vollständig genutzt werden. Bei größeren Vermögen kann eine schrittweise Übertragung deshalb erhebliche steuerliche Vorteile bieten.

Dabei muss eine steuerlich günstige Gestaltung nicht bedeuten, dass der Schenker die wirtschaftliche Kontrolle über sein Vermögen vollständig aufgibt. Bei Immobilien kann beispielsweise ein Nießbrauch vorbehalten werden. Der Schenker kann die Immobilie weiterhin nutzen oder vermieten und die Erträge vereinnahmen. Zugleich kann der Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs den steuerpflichtigen Wert der Schenkung reduzieren.

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich etwa durch die Verteilung des Vermögens auf mehrere Begünstigte, die gezielte Nutzung von Steuerbefreiungen oder eine abgestimmte testamentarische Gestaltung.

Entscheidend ist, steuerliche Optimierung und erbrechtliche Gestaltung gemeinsam zu betrachten. Eine ausschließlich an der Erbschaftsteuer orientierte Vermögensübertragung kann zu Ergebnissen führen, die den familiären oder wirtschaftlichen Interessen des Erblassers nicht entsprechen.

Die meistgenutzen Methoden zur Reduzierung

Freibeträge mehrfach nutzen
Schenkungen können eine wiederholte Nutzung persönlicher Freibeträge ermöglichen.

Nießbrauch vorbehalten
Vermögen übertragen, Nutzungen behalten und den steuerlichen Wert der Schenkung reduzieren.

Mehrere Erwerber berücksichtigen
Die Verteilung auf mehrere Begünstigte kann zusätzliche Freibeträge erschließen.

Testament steuerlich gestalten
Die testamentarische Verteilung kann erheblichen Einfluss auf die spätere Steuerlast haben.

Steuerbefreiungen ausschöpfen
Insbesondere bei Immobilien und Betriebsvermögen bestehen besondere Begünstigungen.

7. Steuerliche Gestaltung auch nach dem Erbfall

Mit dem Tod des Erblassers sind die Gestaltungsmöglichkeiten nicht zwangsläufig ausgeschöpft. Auch nach Eintritt des Erbfalls können Entscheidungen der Erben und anderer Beteiligter die erbschaftsteuerlichen Folgen beeinflussen.

In Betracht kommt beispielsweise eine Ausschlagung der Erbschaft, wenn dadurch eine steuerlich günstigere Erbfolge eintritt. Auch Abfindungsvereinbarungen, die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen oder eine gezielte Erbauseinandersetzung können steuerliche Auswirkungen haben.

Besondere Bedeutung kann dies haben, wenn mehrere Generationen am Nachlass beteiligt sind oder einzelne Erben bereits über erhebliches eigenes Vermögen verfügen. In solchen Fällen sollte vor einer endgültigen Verteilung des Nachlasses geprüft werden, welche erbrechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Folgen die verschiedenen Handlungsoptionen haben.

Wichtig ist dabei, frühzeitig zu handeln. Für die Ausschlagung einer Erbschaft gelten kurze gesetzliche Fristen, und auch andere Entscheidungen können nach ihrer Umsetzung nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden.

Wer einen größeren oder komplex strukturierten Nachlass erbt, sollte deshalb die steuerlichen Folgen möglichst vor Ausschlagung, Auseinandersetzung oder Auszahlung einzelner Beteiligter prüfen lassen.

Ihr Ansprechpartner:

Marek Görne Bissoli

Fachanwalt für Erbrecht

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Auf dieser Seite:

1. Die gesetzliche Erbfolge

2. Was kann ich in einem Testament regeln?

3. Erbe, Vermächtnis oder Teilungsanordnung?

4. Ehegattentestament und sog. Berliner Testament

5. Erbvertrag 

6. Der richtige Umgang mit Pflichtteilsansprüchen

7. Die wichtigsten Testamentstypen

 

FAQ Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer fällt an, wenn eine Person durch Erbschaft oder Vermächtnis Vermögen erhält und dieses den jeweiligen steuerlichen Freibetrag übersteigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erbschaft durch gesetzliche Erbfolge oder ein Testament erfolgt.

Auch Pflichtteilsansprüche unterliegen der Erbschaftssteuer, da sie einen Anspruch auf eine Geldzahlung aus dem Nachlass darstellen. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tod des Erblassers, und der Erbe oder Pflichtteilsberechtigte muss den Erwerb innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt melden.

Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser (Steuerklasse) und der Höhe der Erbschaft ab. Es gibt drei Steuerklassen:

  • Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel: 7–30 %
  • Steuerklasse II: Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder: 15–43 %
  • Steuerklasse III: entfernte Verwandte, Nicht-Verwandte: 30–50 %

Die genaue Steuerhöhe ergibt sich aus dem geerbten Betrag und dem Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse.

Erben profitieren von steuerfreien Freibeträgen, die je nach Verwandtschaftsverhältnis unterschiedlich hoch sind:

  • 500.000 € für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
  • 400.000 € für Kinder
  • 200.000 € für Enkel
  • 100.000 € für Eltern und Großeltern (bei Erbschaft, nicht bei Schenkung)
  • 20.000 € für Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder und Nicht-Verwandte

Liegt der Erbteil unterhalb des Freibetrags, fällt keine Erbschaftssteuer an.

Es gibt verschiedene legale Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuervermeidung:

  • Schenkungen zu Lebzeiten: Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Durch gestaffelte Übertragungen kann die Steuerlast erheblich reduziert werden.
  • Immobilien steuerfrei vererben: Selbstgenutzte Immobilien sind für Ehepartner und Kinder unter bestimmten Bedingungen steuerfrei, wenn sie mindestens 10 Jahre lang selbst bewohnt werden.
  • Steuerliche Vorteile für Unternehmensnachfolge: Betriebsvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100 % steuerfrei vererbt werden, wenn der Betrieb über eine festgelegte Zeit weitergeführt wird.
  • Vermächtnisse gezielt nutzen: Statt einen einzigen Erben mit einer hohen Steuerbelastung zu versehen, kann das Erbe auf mehrere Personen verteilt werden, um Freibeträge optimal auszuschöpfen.
  • Güterstand anpassen: Durch Wechsel des Güterstandes (z. B. Güterstandsschaukel) können Steuervergünstigungen für Ehepartner genutzt werden.

Nach der Meldung der Erbschaft beim Finanzamt fordert dieses zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auf. Nach Prüfung setzt das Finanzamt die Steuer fest. Die Steuer muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids gezahlt werden.

Ja, Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten, Erbfallschulden) können vom zu versteuernden Erbe abgezogen werden. Dadurch verringert sich die steuerpflichtige Erbmasse.

Ja, Immobilien können unter bestimmten Bedingungen steuerfrei vererbt werden:

  • Ehegatten und Kinder können eine selbstgenutzte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie diese mindestens 10 Jahre lang weiterhin bewohnen.
  • Bei vermieteten Immobilien kann ein Bewertungsabschlag von 10 % genutzt werden.

Betriebsvermögen kann unter bestimmten Bedingungen bis zu 85 % oder sogar 100 % steuerfrei vererbt werden, wenn das Unternehmen für eine gewisse Zeit weitergeführt und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Ohne eine durchdachte Nachfolgeregelung kann eine hohe Erbschaftssteuer das Unternehmen jedoch finanziell belasten.

Internationale Erbschaften können eine Doppelbesteuerung auslösen, wenn sowohl in Deutschland als auch im Ausland Steuern anfallen. Deutschland hat jedoch mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen, die eine doppelte Besteuerung ganz oder teilweise verhindern können.

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