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Kanzlei Görne Bissoli

Erbauseinandersetzung

Die gerechte Verteilung des Nachlasses

1. Die Erbengemeinschaft - gemeinsam erben, gemeinsam entscheiden

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, fällt der Nachlass zunächst gemeinschaftlich an die Erbengemeinschaft. Den einzelnen Miterben gehören daher grundsätzlich nicht einzelne Nachlassgegenstände, sondern sie sind entsprechend ihrer Erbquote am gesamten Nachlass beteiligt.

Soll die Erbengemeinschaft beendet werden, muss der Nachlass auseinandergesetzt werden. Gerade bei Immobilien, Unternehmensvermögen oder unterschiedlichen Vorstellungen der Miterben darüber, wie der Nachlass verteilt werden soll, kann dies erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Fragen aufwerfen.

Ziel einer sorgfältigen Erbauseinandersetzung ist deshalb nicht lediglich eine rechnerische Verteilung des Nachlasses. Zunächst muss geklärt werden, was zum Nachlass gehört, welche Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind und ob zwischen den Miterben Ausgleichsansprüche bestehen.

2. Wie läuft die Erbauseinandersetzung ab?

Ausgangspunkt jeder Erbauseinandersetzung ist die vollständige Ermittlung des Nachlasses. Neben Kontoguthaben, Immobilien, Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten sind auch Nachlassverbindlichkeiten sowie insbesondere Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen.

Anschließend ist zu klären, welche Nachlassgegenstände veräußert und welche von einzelnen Miterben übernommen werden sollen. Bei nicht ohne Weiteres teilbaren Vermögenswerten – insbesondere Immobilien und Unternehmensbeteiligungen – spielt deren zutreffende Bewertung regelmäßig eine zentrale Rolle.

Erst auf dieser Grundlage lässt sich bestimmen, welcher Wert den einzelnen Miterben nach ihren Erbquoten zusteht und welche Ausgleichszahlungen gegebenenfalls erforderlich sind.

3. Ausgleichung zwischen Miterben: Schenkungen, Vorempfänge und Pflegeleistungen

Die Erbquoten allein bestimmen nicht immer, welchen Betrag ein Miterbe im Rahmen der Auseinandersetzung tatsächlich erhält. Insbesondere unter Abkömmlingen können lebzeitige Zuwendungen des Erblassers bei der Verteilung des Nachlasses zu berücksichtigen sein.

Dies betrifft insbesondere Ausstattungen sowie Zuwendungen, für die der Erblasser eine Ausgleichung angeordnet hat. Ob und in welcher Höhe eine frühere Schenkung anzurechnen ist, muss anhand der konkreten Zuwendung und der damaligen Anordnungen des Erblassers geprüft werden.

Auch besondere Leistungen eines Abkömmlings, etwa die langjährige Pflege des Erblassers oder eine erhebliche Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Unternehmen, können im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu einem Ausgleichsanspruch führen.

Gerade bei größeren Vorempfängen oder jahrelanger Pflege können diese Positionen die wirtschaftliche Verteilung des Nachlasses erheblich verändern.

4. Immobiilien in der Erbengemeinschaft

Gehört eine Immobilie zum Nachlass, kann sie nicht entsprechend den Erbquoten in einzelne Teile zerlegt werden. Häufig soll deshalb ein Miterbe das Haus oder die Wohnung übernehmen und die übrigen Erben auszahlen.

Voraussetzung hierfür ist zunächst eine Einigung über den maßgeblichen Immobilienwert. Anschließend muss berechnet werden, welcher Wert dem übernehmenden Miterben bereits aufgrund seiner Erbquote zusteht und welche Ausgleichszahlung an die übrigen Miterben zu leisten ist.

Alternativ kann die Immobilie gemeinsam verkauft und der verbleibende Erlös verteilt werden. Scheitert eine Einigung dauerhaft, kommt als letztes Mittel eine Teilungsversteigerung in Betracht.

5. Erbauseinandersetzungsvertrag

Erzielen die Miterben eine Einigung, wird die Verteilung des Nachlasses zweckmäßigerweise in einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung festgehalten. Darin kann insbesondere geregelt werden, welche Nachlassgegenstände einzelne Miterben übernehmen, welche Vermögenswerte verkauft werden und welche Ausgleichszahlungen zu leisten sind.

Gehören Grundstücke oder Immobilien zum Nachlass und werden diese im Rahmen der Auseinandersetzung übertragen, ist regelmäßig eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Eine sorgfältige Vereinbarung sollte außerdem sicherstellen, dass nach ihrer Durchführung keine unbeabsichtigten gegenseitigen Ansprüche zwischen den Miterben verbleiben.

6. Wenn keine Einigung möglich ist

Kein Miterbe ist grundsätzlich verpflichtet, dauerhaft in einer Erbengemeinschaft zu verbleiben. Scheitert eine einvernehmliche Lösung, kann die Auseinandersetzung daher auch gegen den Willen einzelner Miterben durchgesetzt werden.

Der Weg dorthin hängt jedoch wesentlich von der Zusammensetzung des Nachlasses ab. Teilbare Vermögenswerte können verteilt, bewegliche Gegenstände gegebenenfalls verwertet und Immobilien im Wege der Teilungsversteigerung in einen verteilungsfähigen Erlös überführt werden.

Sind sämtliche Vorfragen geklärt und ist der Nachlass teilungsreif, kann der Anspruch auf Zustimmung zu einem konkreten Teilungsplan gerichtlich durchgesetzt werden.

Gerade deshalb ist vor einer Klage sorgfältig zu prüfen, welche Hindernisse der Teilungsreife noch entgegenstehen und welche Ansprüche zunächst geklärt werden müssen.

7. Alternative Wege aus der Erbengemeinschaft

Nicht jede Erbengemeinschaft muss durch vollständige Verteilung des Nachlasses beendet werden. Möchte insbesondere ein einzelner Miterbe aus einer konfliktbelasteten Erbengemeinschaft ausscheiden, kommen alternative Gestaltungen in Betracht.

Möglich sind insbesondere der Verkauf des Erbteils oder eine Abschichtung gegen Abfindung. Welche Lösung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Wert des Nachlasses, der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft und der Verhandlungsbereitschaft der übrigen Miterben ab.

Zum Thema Erbauseinandersetzung haben wir folgende Artikel veröffentlicht: 

Ihr Ansprechpartner:

Marek Görne Bissoli

Fachanwalt für Erbrecht

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Auf dieser Seite:

1. Die Erbengemeinschaft – gemeinsam erben, gemeinsam entscheiden

2. Wie läuft die Erbauseinandersetzung ab?

3. Ausgleichung zwischen Miterben: Schenkungen, Vorempfänge und Pflegeleistungen

4. Immobilien in der Erbengemeinschaft

5. Erbauseinandersetzungsvertrag

6. Wenn keine Einigung möglich ist

7. Alternative Auswege aus der Erbengemeinschaft

Die häufigsten Fragen:

FAQ: Erbauseinandersetzung

Die Erbauseinandersetzung bezeichnet die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben einer Erbengemeinschaft. Bis zur Einigung gehört der gesamte Nachlass allen Miterben gemeinsam, und Entscheidungen müssen einstimmig getroffen werden.

 

Eine Erbauseinandersetzung wird erforderlich, wenn mehrere Erben gemeinsam erben und das Vermögen aufgeteilt werden soll. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen Immobilien, Unternehmen oder andere nicht teilbare Vermögenswerte vorhanden sind.

 

Kommt es innerhalb der Erbengemeinschaft zu Streit, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Mediation oder außergerichtliche Einigung: Häufig lassen sich Konflikte durch eine Verhandlung oder einen Mediator lösen.
  • Erbauseinandersetzungsvertrag: Ein schriftlicher Vertrag kann eine faire und verbindliche Aufteilung des Nachlasses regeln.
  • Teilungsversteigerung: Falls eine Immobilie vererbt wurde und keine Einigung über deren Nutzung oder Verkauf erzielt wird, kann ein Erbe die Teilungsversteigerung beantragen, um seinen Anteil auszahlen zu lassen.
  • Gerichtliche Auseinandersetzung: Ist eine Einigung unmöglich, kann das Nachlassgericht über die Verteilung entscheiden.

Grundsätzlich hat jeder Miterbe das Recht, die Erbauseinandersetzung zu verlangen. Ein Miterbe kann die Aufteilung jedoch verzögern, indem er sich weigert, Entscheidungen zu treffen. In diesem Fall kann eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich werden.

  • Bestandsaufnahme des Nachlasses: Zunächst wird ermittelt, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bestehen.
  • Regelung von Schulden: Offene Verbindlichkeiten müssen aus dem Nachlass beglichen werden.
  • Bewertung und Aufteilung: Vermögenswerte werden gerecht unter den Erben aufgeteilt. Falls dies nicht möglich ist, kann eine Auszahlung erfolgen oder ein Verkauf vereinbart werden.
  • Erbauseinandersetzungsvertrag: Sobald eine Einigung erzielt wurde, wird die Verteilung schriftlich festgehalten und die Erbengemeinschaft aufgelöst.

Immobilien sind oft ein Streitpunkt in der Erbauseinandersetzung. Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

  • Übernahme durch einen Erben: Ein Miterbe kann die Immobilie übernehmen und die anderen auszahlen.
  • Gemeinsame Nutzung oder Vermietung: Erben können sich darauf einigen, die Immobilie gemeinsam zu nutzen oder zu vermieten.
  • Verkauf der Immobilie: Falls keine Einigung erzielt wird, kann die Immobilie verkauft und der Erlös unter den Erben aufgeteilt werden.
  • Teilungsversteigerung: Wenn sich die Erben nicht auf eine Lösung einigen können, kann eine gerichtliche Versteigerung angeordnet werden.

Nein, ein Miterbe kann nicht gegen seinen Willen aus der Erbengemeinschaft gedrängt oder ausgezahlt werden.  Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft, in der alle Miterben gleiche Rechte am Nachlass haben. Eine Auszahlung („Abschichtung“) kann nur erfolgen, wenn sich der betroffene Erbe freiwillig darauf einlässt oder wenn alle Miterben gemeinsam eine Einigung erzielen.

Für eine erzwungene Auseinandersetzung durch ein Gericht müssen zunächst alle Nachlassgegenstände liquidiert werden. Dies geschieht häufig durch eine Versteigerung.

Die Dauer hängt vom Einigungswillen der Erben ab. Eine außergerichtliche Einigung kann innerhalb weniger Monate erfolgen. Ein gerichtliches Verfahren kann hingegen mehrere Jahre dauern.

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