Erbauseinandersetzung

Die gerechte Verteilung des Nachlasses

Das Ziel: Die Auflösung der Erbengemscheinschaft

Nach dem Tod des Erblassers wird der Nachlass Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass kein einzelner Erbe frei über seinen Anteil verfügen kann – Entscheidungen über den Nachlass müssen in der Regel gemeinsam getroffen werden. Dies kann zu Verzögerungen, Streitigkeiten und Einschränkungen bei der Nutzung oder Verwertung von Nachlassgegenständen führen.

Um diese Situation aufzulösen, muss eine Erbauseinandersetzung durchgeführt werden, um die einzelnen Nachlassgegenstände auf die Erben zu verteilen. Solche Verhandlungen können komplex und emotional belastend sein, insbesondere wenn unterschiedliche Interessen aufeinanderprallen.

Der reguläre Ablauf der Auseinandersetzung

Mit einem strukturierten Vorgehen kann der die Erbauseinandersetzung erheblich beschleunigt werden.

Zunächst sollte eine Bestandsaufnahme des Nachlasses vorgenommen werden, um Vermögenswerte zu ermitteln und eventuell noch offene Verbindlichkeiten zu begleichen. Ist der Wert eines Nachlassgegenstandes unklar, insbesondere bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Wertgegenständen, sollte eine unabhängige Wertermittlung vorgenommen werden. Die Erben können dann eine einvernehmliche Aufteilung durch eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung vornehmen, in der festgelegt wird, wer welche Nachlassgegenstände erhält oder ob einzelne Vermögenswerte verkauft und der Erlös verteilt wird.   

Streitige Auseinandersetzung

Ist eine Einigung nicht möglich, kann ein Erbe die Teilungsversteigerung eines Nachlassgegenstandes verlangen oder gerichtliche Auseinandersetzung beantragen. Ziel sollte es jedoch zu jedem Zeitpunkt sein, eine einvernehmliche Lösung unter den Erben herzustellen, da derartige Auseinandersetzungen Zeit, Geld und Nerven rauben.

Alternative Auswege aus der Erbengemeinschaft

In verzwickten oder emotional belasteten Situationen kann auch ein alternativer Ausweg aus der Erbengemeinschaft der richtige Weg sein. Zu nennen sind hier insbesondere der Verkauf des Erbteils oder eine sogenannte Abschichtung des Erbteils. Hierunter versteht man den Verzicht auf den Erbteil, meist gegen Abfindungszahlung durch die verbleibenden Erben.

Wir vertreten Sie verständnisvoll und kompetent in allen Lagen der Erbauseinandersetzung.

Die häufigsten Fragen:

FAQ: Erbauseinandersetzung

Die Erbauseinandersetzung bezeichnet die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben einer Erbengemeinschaft. Bis zur Einigung gehört der gesamte Nachlass allen Miterben gemeinsam, und Entscheidungen müssen einstimmig getroffen werden.

 

Eine Erbauseinandersetzung wird erforderlich, wenn mehrere Erben gemeinsam erben und das Vermögen aufgeteilt werden soll. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen Immobilien, Unternehmen oder andere nicht teilbare Vermögenswerte vorhanden sind.

 

Kommt es innerhalb der Erbengemeinschaft zu Streit, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Mediation oder außergerichtliche Einigung: Häufig lassen sich Konflikte durch eine Verhandlung oder einen Mediator lösen.
  • Erbauseinandersetzungsvertrag: Ein schriftlicher Vertrag kann eine faire und verbindliche Aufteilung des Nachlasses regeln.
  • Teilungsversteigerung: Falls eine Immobilie vererbt wurde und keine Einigung über deren Nutzung oder Verkauf erzielt wird, kann ein Erbe die Teilungsversteigerung beantragen, um seinen Anteil auszahlen zu lassen.
  • Gerichtliche Auseinandersetzung: Ist eine Einigung unmöglich, kann das Nachlassgericht über die Verteilung entscheiden.

Grundsätzlich hat jeder Miterbe das Recht, die Erbauseinandersetzung zu verlangen. Ein Miterbe kann die Aufteilung jedoch verzögern, indem er sich weigert, Entscheidungen zu treffen. In diesem Fall kann eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich werden.

  • Bestandsaufnahme des Nachlasses: Zunächst wird ermittelt, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bestehen.
  • Regelung von Schulden: Offene Verbindlichkeiten müssen aus dem Nachlass beglichen werden.
  • Bewertung und Aufteilung: Vermögenswerte werden gerecht unter den Erben aufgeteilt. Falls dies nicht möglich ist, kann eine Auszahlung erfolgen oder ein Verkauf vereinbart werden.
  • Erbauseinandersetzungsvertrag: Sobald eine Einigung erzielt wurde, wird die Verteilung schriftlich festgehalten und die Erbengemeinschaft aufgelöst.

Immobilien sind oft ein Streitpunkt in der Erbauseinandersetzung. Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

  • Übernahme durch einen Erben: Ein Miterbe kann die Immobilie übernehmen und die anderen auszahlen.
  • Gemeinsame Nutzung oder Vermietung: Erben können sich darauf einigen, die Immobilie gemeinsam zu nutzen oder zu vermieten.
  • Verkauf der Immobilie: Falls keine Einigung erzielt wird, kann die Immobilie verkauft und der Erlös unter den Erben aufgeteilt werden.
  • Teilungsversteigerung: Wenn sich die Erben nicht auf eine Lösung einigen können, kann eine gerichtliche Versteigerung angeordnet werden.

Nein, ein Miterbe kann nicht gegen seinen Willen aus der Erbengemeinschaft gedrängt oder ausgezahlt werden.  Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft, in der alle Miterben gleiche Rechte am Nachlass haben. Eine Auszahlung („Abschichtung“) kann nur erfolgen, wenn sich der betroffene Erbe freiwillig darauf einlässt oder wenn alle Miterben gemeinsam eine Einigung erzielen.

Für eine erzwungene Auseinandersetzung durch ein Gericht müssen zunächst alle Nachlassgegenstände liquidiert werden. Dies geschieht häufig durch eine Versteigerung.

Die Dauer hängt vom Einigungswillen der Erben ab. Eine außergerichtliche Einigung kann innerhalb weniger Monate erfolgen. Ein gerichtliches Verfahren kann hingegen mehrere Jahre dauern.

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