Internationales Erbrecht

Erbfälle mit Auslandsbezug – komplex, aber lösbar

Erbrecht Brasilien

Wir sind stolz, Ihnen über unsere Bedarfsstelle in Vila Velha, Brasilien, sowie durch unsere umfassende Vernetzung vor Ort Expertise auf höchstem Niveau in Deutsch-Brasilianischen Erbfällen anbieten zu können. 

Herr Rechtsanwalt Görne Bissoli spricht fließend Portugiesisch und ist mit den Gegebenheiten vor Ort bestens vertraut. In Kooperation führen wir für Sie gerichtliche oder außergerichtliche Nachlassverfahren (inventários) durch und wickeln Erbschaften zügig ab.

Herr Görne Bissoli ist Mitglied der Deutsch-Brasilianischen Juristenvereinigung.

Erbrecht Spanien

Wir unterstützen Sie umfassend in Deutsch-Spanischen Erbfällen. Insbesondere die Verlagerung des Wohnsitzes im Alter birgt oft ungeahnte Folgen für Ihre Erbschaft, da nach der EU-ErbVO plötzlich das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes für die Erbschaft maßgeblich ist – mit ungeahnten Folgen für die Erben. 

Herr Rechtsanwalt Görne Bissoli verfügt über langjährige Erfahrungen vor Ort und ist -insbesondere auf den Kanaren – bestens vernetzt. Er spricht fließend spanisch und ist Mitglied der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung.

Grenzüberschreitende Erbfälle: Eine Herausforderung

Globalisierung und europäische Integration führen dazu, dass immer mehr Erbfälle internationale Bezüge aufweisen. Immobilien im Ausland, unterschiedliche Wohnsitze und ausländische Testamente stellen Erblasser und Erben vor die Herausforderung, nationale sowie internationale Vorschriften und bilaterale Abkommen zu beachten.

Wir bieten Ihnen umfassende Beratung und Unterstützung bei der Nachfolgeplanung und Erbfallabwicklung mit Auslandsbezug. Wir stehen wir Ihnen bundesweit und international zur Seite – auf Deutsch, Englisch, Portugiesisch und Spanisch.

Prüfung des anwendbaren Rechts

Bereits die Frage, welches Recht auf einen Erbfall anzuwenden ist, kann komplex sein, denn die Anknüpfungspunkte sind je nach Staat und Rechtsgebiet unterschiedlich. Aus deutscher Sicht ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers maßgeblich.

Da dies zu dem misslichen Ergebnis führen kann, dass Gerichte verschiedener Staaten denselben Erbfall unterschiedlich beurteilen, ist das Erbrecht in der Euopäischen Union durch die EU-Erbrechtsverordnung (kurz: EuErbVO) vereinheitlicht worden. Insbesondere das europäische Nachlasszeugnis hat die europäische Nachlassabwicklung vereinfacht.

Erbfälle in Drittstaaten können jedoch weiterhin zu erheblichen rechtlichen Problemen führen.

Abwicklung von Erbschaften im Ausland

Sobald geklärt ist, welches Recht auf den Erbfall anzuwenden ist, kann der Erbfall inhaltlich beurteilt und abgewickelt werden, wobei die formellen, sprachlichen und kulturellen Unterschiede der beteiligten Staaten die Erbren regelmäßig vor schier unlösbare Probleme stellen. 

Wir sind Spezialisten im internationalen Erbrecht und in vielen Staaten vernetzt.  Unsere Kooperationspartner vor Ort sind mit den örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut und sichern eine reibungslose Nachlassabwicklung.

Besondere Expertise besteht bei deutsch-spanischen und deutsch-brasilianischen Erbfällen.

Gestaltung von Testamenten mit Auslandsbezug

Ist absehbar, dass sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ins Ausland verlagert oder befindet sich Vermögen im Ausland, ist eine höchst präzise Prüfung der Rechtslage erforderlich.

Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei einem beteiligten Land um einen Nicht-EU-Staat handelt, da dieser ein deutsches Testament oder einen deutschen Erbvertrag unter Umständen nicht für rechtsgültig erachtet sondern die eigene Rechtsordnung auf das dort belegene Vermögen anwendet (sog. Nachlassspaltung). In derartigen Fällen ist zu überlegen, ob ein derartiges Risiko besteht und inwiefern dies verhindert werden kann, etwa durch eine Rechtswahlklausel oder ein separates Testament.

Dies bietet sich in vielen Fällen auch dann an, wenn das deutsche Testament grundsätzlich im Ausland akzeptiert wird. Hierdurch können Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments beseitigt und nicht zuletzt durch die Verwendung der Landessprache Rechtssicherheit geschaffen werden.

 

Internationale Erbfälle sind komplex - vertrauen Sie auf die Spezialisten.

FAQ Internationales Erbrecht

Internationales Erbrecht ist relevant, wenn der Erblasser oder die Erben Bezüge zu mehreren Ländern haben. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen:

  • Der Erblasser oder ein Erbe im Ausland lebt oder gelebt hat.
  • Immobilien oder Vermögenswerte in verschiedenen Ländern existieren.
  • Der Erblasser eine andere Staatsangehörigkeit hatte als die Erben.
  • Unterschiedliche Erbschaftssteuergesetze oder Erbfolgeregelungen gelten.

Grundsätzlich bestimmt sich das anwendbare Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Danach gilt das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Allerdings kann ein Erblasser in einem Testament festlegen, dass das Recht seines Herkunftsstaates auf seinen Nachlass angewendet werden soll.

Außerhalb der EU gelten unterschiedliche nationale Regelungen und internationale Abkommen. In manchen Ländern kommt es auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, in anderen auf den Ort der Vermögenswerte.

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist ein offizielles Dokument, das Erben oder Testamentsvollstreckern die Nachlassabwicklung innerhalb der EU erleichtert. Es wird in fast allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt und kann anstelle eines nationalen Erbscheins genutzt werden.

Für Immobilien gilt in vielen außereuropäischen Ländern das Recht des Belegenheitsstaates, also des Landes, in dem sich die Immobilie befindet. Das bedeutet, dass ein Haus oder Grundstück nach den dortigen Erbrechtregeln vererbt wird, selbst wenn für den restlichen Nachlass ein anderes Erbrecht gilt.

Selbst, wenn die Immobilie nach deutschem Recht vererbt wird, gilt: Die Formalitäten zur Grundbuchberichtigung etc. sind immer nach dortigem Recht zu erledigen!

Ja, eine Rechtswahl ist möglich, aber nur für das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt. Ohne eine solche Wahl gilt automatisch das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Eine bewusste Wahl kann sinnvoll sein, um:

  • Pflichtteilsrechte zu begrenzen
  • Ungewollte gesetzliche Erbquoten zu vermeiden.
  • Die Nachlassabwicklung zu vereinfachen, wenn das Heimatland klare und bekannte Erbregeln bietet.

Die Erbschaftssteuerpflicht kann in mehreren Ländern gleichzeitig bestehen, wenn:

  • Der Erblasser oder der Erbe in verschiedenen Ländern steuerpflichtig war.
  • Der Nachlass Vermögenswerte in verschiedenen Staaten umfasst.

Deutschland hat mit einigen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden oder zumindest teilweise anzurechnen. Fehlt ein solches Abkommen, kann es zu einer Mehrfachbesteuerung kommen.

Ein Testament sollte so verfasst sein, dass es in mehreren Ländern anerkannt wird. Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Einheitliches Testament nach den Regeln der EU-ErbVO, wenn nur EU-Länder betroffen sind.
  • Zwei separate Testamente, wenn Vermögen in Ländern mit unterschiedlichen Erbregelungen besteht.
  • Internationale Testamente, die nach dem Haager Testamentsabkommen in vielen Staaten gültig sind.

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