Pflichtteilsrechner

Ihr Anteil berechnet in Sekunden

Willkommen zu unserem Pflichtteilsrechner!

Erfahren Sie, ob Ihnen ein Pflichtteil zusteht und wenn ja, in welcher Höhe. Beantworten Sie dazu einfach die Fragen per Klick. Am Ende wird Ihnen der Anteil an der Erbschaft angezeigt, der Ihnen zusteht.

Wie funktioniert der Pflichtteilsrechner?

Unser Online Pflichtteilsrechner hilft Ihnen dabei, eine erste Einschätzung zu erhalten, ob Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht – und wenn ja, in welcher Höhe.

Sie werden Schritt für Schritt durch (fast) alle Konstellationen geführt, die für die gesetzliche Erbfolge und den Pflichtteil maßgeblich sind. Dazu zählen beispielsweise:

  • Ihre familiäre Beziehung zur verstorbenen Person (z. B. Kind, Ehepartner, Elternteil)
  • Bestehende Erbverzichte
  • Der Güterstand in der Ehe oder Lebenspartnerschaft
  • Die Zahl weiterer Angehöriger mit Erbrechten
 

Am Ende des Rechners erhalten Sie eine prozentuale Einschätzung Ihres Pflichtteilsanspruchs sowie ggfs. weiterführende Hinweise. Wenn kein Anspruch besteht, wird dies ebenfalls erläutert.

Unser Ziel ist es, Ihnen eine schnelle, rechtlich fundierte Orientierung zu bieten – einfach, digital und kostenlos.

Berechnen Sie Ihren Pflichtteil jetzt!

Hinweis:

Der Pflichtteilsrechner stellt keine individuelle Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der unverbindlichen Orientierung. Die tatsächliche Rechtslage kann im Einzelfall abweichen, da einige Sonderkonstellationen in diesem Rahmen nicht berücksichtigt werden können. 

Für eine verbindliche Bewertung empfehlen wir eine individuelle Rechtsberatung. Hierfür stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Die häufigsten Fragen:

FAQ Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht ist eine gesetzliche Regelung, die nahe Angehörige vor einer vollständigen Enterbung schützt. Bestimmte Personen – wie Kinder oder Ehepartner – haben selbst dann Anspruch auf einen finanziellen Mindestanteil am Nachlass, wenn der Erblasser sie im Testament nicht bedacht oder bewusst enterbt hat. Der Pflichtteil gewährt jedoch kein Mitspracherecht über den Nachlass und wird nur als Geldanspruch ausgezahlt, nicht in Form von Sachwerten oder Immobilien.

Pflichtteilsberechtigt sind die engsten Angehörigen des Erblassers. Dazu gehören:

  • Kinder (leibliche und adoptierte Kinder) sowie – falls ein Kind bereits verstorben ist – dessen Abkömmlinge (Enkel, Urenkel).
  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls noch bestand.
  • Eltern des Erblassers, aber nur, wenn dieser keine eigenen Kinder hinterlässt.

Geschwister, Neffen, Nichten oder nicht-eheliche Lebensgefährten haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Pflichtteilsberechtigte ohne Testament erhalten hätte. Die genaue Höhe hängt von der gesetzlichen Erbfolge und dem Wert des Nachlasses ab.

Beispiel: Hat der Erblasser zwei Kinder und keine Ehefrau hinterlassen, würden die Kinder normalerweise je 50 % erben. Wird eines der Kinder enterbt, hat es Anspruch auf 25 % des Nachlasses als Pflichtteil.

Gern errechnen wir Ihnen Ihre persönliche Pflichtteilsquote.

Den Pflichtteil berechnen wir aus dem Reinnachlass, also dem Vermögen des Erblassers abzüglich Schulden und Verbindlichkeiten. Der Wert umfasst Bargeld, Immobilien, Wertpapiere und andere Vermögenswerte. Frühere Schenkungen des Erblassers können den Pflichtteil beeinflussen. Falls größere Vermögensübertragungen in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind, kann der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

Ja, aber nur unter sehr strengen Bedingungen. Der Erblasser kann den Pflichtteil entziehen, wenn der Berechtigte sich schwerwiegende Verfehlungen zuschulden kommen lässt, etwa:

  • Eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder enge Familienmitglieder.
  • Misshandlung oder grobe Vernachlässigung gegenüber dem Erblasser.
  • Schwerer Bruch der familiären Pflichten, z. B. durch einen massiven Vertrauensmissbrauch.

 

Ein bloßer Kontaktabbruch oder familiäre Streitigkeiten reichen nicht aus, um den Pflichtteil zu entziehen. Die Entziehung muss zudem im Testament begründet werden.

Pflichtteilsberechtigte müssen ihren Anspruch aktiv geltend machen, da sie nicht automatisch am Nachlass beteiligt werden. Dazu sollte der Erbe schriftlich zur Auskunft über den Nachlass und zur Zahlung des Pflichtteils aufgefordert werden.

Falls sich die Erben weigern, Auskunft zu erteilen oder zu zahlen, kann der Pflichtteil gerichtlich eingefordert werden. 

In allen Phasen ist eine anwaltliche Vertretung sinnvoll oder sogar vorgeschrieben. Gern unterstützen wir Sie hierbei.

Falls der Erbe die Zahlung verweigert oder sich weigert, Auskunft über den Nachlass zu geben, kann der Pflichtteilsberechtigte mit einem Anwalt Klage einreichen, um seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Häufig gelingt es uns jedoch, den Erben ohne gerichtliche Hilfe zur Zahlung zu bewegen.

Ja, Pflichtteilsansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährung von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung erfahren hat.

Beispiel: Stirbt ein Erblasser im Mai 2024 und erfährt der Pflichtteilsberechtigte im September 2024 von seinem Anspruch, beginnt die Verjährung am 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2027.