Erbschein & Erbenfeststellung
Erbenstellung nachweisen und streitige Erbfolge klären
Wer Erbe geworden ist, ist nicht immer eindeutig. Unklare Testamente, mehrere letztwillige Verfügungen oder Streit innerhalb der Familie können dazu führen, dass die Erbfolge zunächst geklärt werden muss. Wir unterstützen bei der Feststellung und dem Nachweis der Erbenstellung – vom Erbscheinsantrag bis zum streitigen Verfahren über die Erbfolge.
1. Wer ist Erbe geworden?
Ob und in welchem Umfang eine Person Erbe geworden ist, richtet sich entweder nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach einer wirksamen Verfügung von Todes wegen – insbesondere einem Testament oder Erbvertrag.
Liegt ein Testament vor, ist dessen Inhalt nicht immer eindeutig. Gerade eigenhändig errichtete Testamente enthalten häufig Formulierungen, bei denen zunächst durch Auslegung ermittelt werden muss, wen der Erblasser tatsächlich zum Erben einsetzen wollte. Existieren mehrere Testamente, muss zusätzlich geprüft werden, welche Verfügungen noch wirksam sind und ob frühere Regelungen aufgehoben oder geändert wurden.
Auch die Wirksamkeit eines Testaments kann für die Erbenstellung entscheidend sein. Zweifel können etwa bei Formfehlern, einer möglichen Testierunfähigkeit, einer Testamentsanfechtung oder dem Verdacht einer Testamentsfälschung entstehen.
Erst wenn feststeht, welche gesetzliche oder testamentarische Erbfolge gilt, kann beurteilt werden, wer Erbe geworden ist und mit welcher Quote er am Nachlass beteiligt ist.
2. Wann brauche ich einen Erbschein?
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über die Erbenstellung. Er weist aus, wer Erbe geworden ist und – bei mehreren Erben – grundsätzlich auch, zu welchen Erbquoten die einzelnen Miterben am Nachlass beteiligt sind.
Ein Erbschein wird jedoch nicht in jedem Erbfall benötigt. Die Erbenstellung kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden. Insbesondere bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag kann regelmäßig die eröffnete letztwillige Verfügung als Erbnachweis ausreichen.
Auch Banken dürfen die Vorlage eines Erbscheins nicht pauschal in jedem Erbfall verlangen, wenn die Erbenstellung auf andere geeignete Weise eindeutig nachgewiesen werden kann.
Ob ein Erbschein erforderlich ist, sollte deshalb vor Antragstellung geprüft werden. Das gilt insbesondere bei Immobilien im Nachlass, Bankvermögen oder wenn gegenüber mehreren Stellen ein Nachweis der Erbenstellung geführt werden muss.
Nicht jeder Erbe braucht einen Erbschein
Meist kein Erbschein:
Bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag genügt regelmäßig die Urkunde zusammen mit der gerichtlichen Eröffnungsniederschrift.
Nicht automatisch erforderlich:
Auch ein eindeutiges handschriftliches Testament kann insbesondere gegenüber Banken als Erbnachweis ausreichen.
Regelmäßig erforderlich:
Bei gesetzlicher Erbfolge, insbesondere wenn eine Nachlassimmobilie im Grundbuch auf die Erben umgeschrieben werden soll.
3. Der Erbscheinsantrag und das Erbscheinsverfahren
Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Dabei muss der Antragsteller bereits angeben, auf welcher Grundlage er Erbe geworden ist und welchen Erbteil er für sich beansprucht. Bei gesetzlicher Erbfolge sind insbesondere die maßgeblichen Familienverhältnisse darzulegen; bei testamentarischer Erbfolge muss angegeben werden, auf welche Verfügung von Todes wegen sich die Erbenstellung stützt.
Die erforderlichen Tatsachen müssen gegenüber dem Nachlassgericht nachgewiesen werden. Bestimmte Angaben sind zudem grundsätzlich durch eine Versicherung an Eides statt zu bestätigen. Bei mehreren Erben kann ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden, der die Erbengemeinschaft und grundsätzlich auch die jeweiligen Erbquoten ausweist.
Das Nachlassgericht übernimmt dabei nicht einfach die Angaben des Antragstellers. Ein Erbschein darf erst erteilt werden, wenn das Gericht die für die beantragte Erbfolge erforderlichen Tatsachen für festgestellt hält.
Gerade bei einer zweifelhaften Erbfolge sollte deshalb nicht vorschnell ein bestimmter Erbschein beantragt werden. Zunächst ist zu prüfen, welche Erbfolge sich aus Gesetz, Testament oder Erbvertrag tatsächlich ergibt und welcher Antrag dieser Rechtslage entspricht.
4. Wenn um die Erbenstellung gestritten wird
Ein Erbscheinsverfahren kann sich von einem zunächst einfachen Antrag zu einem umfangreichen erbrechtlichen Streit entwickeln. Das ist insbesondere der Fall, wenn mehrere Beteiligte unterschiedliche Erbrechte für sich beanspruchen oder die Wirksamkeit beziehungsweise Auslegung eines Testaments streitig ist.
Typische Streitfragen betreffen etwa widersprüchliche Testamente, die Auslegung unklarer Formulierungen, die Testierfähigkeit des Erblassers, die Echtheit eines Testaments oder dessen Anfechtung.
In diesen Fällen ermittelt das Nachlassgericht die für die Erbfolge maßgeblichen Tatsachen und kann Beweise erheben. Je nach Streitgegenstand können Zeugenaussagen, Urkunden, Krankenunterlagen, Schriftgutachten oder medizinische Sachverständigengutachten entscheidende Bedeutung erlangen.
Folgt das Nachlassgericht dem beantragten Erbschein trotz des Widerspruchs eines Beteiligten, wird die Erteilung zunächst bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückgestellt. Die Entscheidung über die Erbfolge kann dann mit der Beschwerde angegriffen werden.
5. Testamentsauslegung – was hat der Erblasser wirklich gewollt?
Nicht jedes Testament lässt eindeutig erkennen, wer Erbe werden soll. Gerade eigenhändig errichtete Testamente verwenden häufig Begriffe wie „vermachen“, „bekommen“ oder „hinterlassen“, ohne zwischen einer Erbeinsetzung und einem Vermächtnis zu unterscheiden.
Für die Auslegung ist deshalb nicht allein der Wortlaut entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, welchen Willen der Erblasser mit seiner Verfügung tatsächlich zum Ausdruck bringen wollte. Dabei können auch Umstände außerhalb des Testaments berücksichtigt werden – etwa die familiären Verhältnisse, die Zusammensetzung des Vermögens oder Äußerungen des Erblassers im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung.
Besondere Schwierigkeiten entstehen beispielsweise, wenn der Erblasser lediglich einzelne Vermögensgegenstände verteilt hat:
„Meine Tochter erhält das Haus, mein Sohn meine Konten.“
Damit ist noch nicht zwingend geklärt, ob beide Personen Erben werden sollten, ob lediglich Vermächtnisse angeordnet wurden oder welche Erbquoten gelten. Insbesondere die Zuwendung des wesentlichen Vermögens kann bei der Ermittlung des tatsächlichen Erblasserwillens von erheblicher Bedeutung sein.
Auch bei mehreren Testamenten kann eine Auslegung erforderlich werden. Dann ist zu klären, welche früheren Verfügungen durch ein späteres Testament widerrufen oder ersetzt wurden und welche Regelungen weiterhin Bestand haben.
Die Testamentsauslegung entscheidet damit häufig unmittelbar darüber, wer Erbe geworden ist und welchen Erbschein das Nachlassgericht erteilen darf.
6. Ist das Testament überhaupt wirksam?
Selbst wenn sich aus einem Testament eine bestimmte Erbfolge ergibt, kann streitig sein, ob die letztwillige Verfügung überhaupt wirksam ist. Im Erbscheinsverfahren muss das Nachlassgericht deshalb gegebenenfalls auch Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments prüfen.
a) Testierunfähigkeit
Ein Testament ist unwirksam, wenn der Erblasser bei seiner Errichtung testierunfähig war. Gerade bei Demenzerkrankungen oder anderen kognitiven Beeinträchtigungen kann dies nach dem Erbfall zu umfangreichen Beweisaufnahmen führen. Entscheidend ist dabei der geistige Zustand im konkreten Zeitpunkt der Testamentserrichtung – nicht allein das Vorliegen einer bestimmten Diagnose.
b) Formfehler und Echtheit
Ein eigenhändiges Testament muss grundsätzlich vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Daneben kann streitig werden, ob das vorgelegte Testament tatsächlich vom Erblasser stammt. Wird die Echtheit bestritten, können insbesondere Vergleichsschriften und ein schriftvergleichendes Sachverständigengutachten Bedeutung erlangen.
c) Anfechtung eines Testaments
Auch ein zunächst wirksam errichtetes Testament kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen angefochten werden. In Betracht kommen insbesondere bestimmte Irrtümer des Erblassers sowie Fälle, in denen ein Pflichtteilsberechtigter erst nach Errichtung des Testaments hinzugekommen ist. Ob eine Anfechtung möglich und sinnvoll ist, hängt dabei stark vom konkreten Sachverhalt und von der dadurch eintretenden Erbfolge ab.
7. Erbscheinsverfahren oder Erbenfeststellungsklage?
Ist zwischen mehreren Beteiligten streitig, wer Erbe geworden ist, kann die Erbfolge nicht nur im Erbscheinsverfahren geklärt werden. Unter den entsprechenden Voraussetzungen kann die Erbenstellung auch mit einer Feststellungsklage vor dem Zivilgericht gerichtlich festgestellt werden.
Beide Verfahren verfolgen dabei unterschiedliche Zwecke. Das Erbscheinsverfahren dient in erster Linie der Entscheidung darüber, ob und mit welchem Inhalt ein Erbschein erteilt werden kann. Die Entscheidung des Nachlassgerichts über die Erteilung eines Erbscheins erwächst hinsichtlich der Erbenstellung jedoch nicht in derselben Weise in materielle Rechtskraft zwischen den Beteiligten wie ein Urteil im Zivilprozess.
Mit einer Erbenfeststellungsklage kann dagegen unmittelbar die Feststellung begehrt werden, dass eine bestimmte Person Erbe oder Miterbe geworden ist. Ein rechtskräftiges Urteil bindet die Prozessparteien hinsichtlich der festgestellten Erbenstellung.
Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vom konkreten Streit ab. Dabei spielen insbesondere der Zweck des Verfahrens, die vorhandenen Beweismittel und die Frage eine Rolle, ob lediglich ein Erbnachweis benötigt wird oder ein grundlegender Streit über die Erbenstellung verbindlich entschieden werden soll.
Zwei Wege zur Klärung der Erbfolge
Erbscheinsverfahren:
Klärung der Erbfolge durch das Nachlassgericht mit dem Ziel, einen Erbschein zu erteilen oder dessen Erteilung zu verhindern.
Erbenfeststellungsklage:
Zivilprozess über die Erbenstellung mit einer zwischen den Prozessparteien rechtskräftigen Entscheidung.
8. Wenn bereits ein falscher Erbschein erteilt wurde
Auch nach Erteilung eines Erbscheins kann sich herausstellen, dass die darin ausgewiesene Erbfolge nicht richtig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn später ein weiteres Testament gefunden wird, sich eine letztwillige Verfügung als unwirksam erweist oder sich aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung eine andere Erbfolge ergibt.
Stellt sich heraus, dass ein bereits erteilter Erbschein unrichtig ist, muss ihn das Nachlassgericht einziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Ein unrichtiger Erbschein sollte nicht allein deshalb hingenommen werden, weil er bereits erteilt wurde. Wer aufgrund einer anderen gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge ein eigenes Erbrecht geltend macht, kann auf die Einziehung des bestehenden Erbscheins hinwirken und gegebenenfalls selbst einen Erbschein mit der aus seiner Sicht zutreffenden Erbfolge beantragen.
9. Erbschein und Erbnachweis in internationalen Erbfällen
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen stellt sich zusätzlich die Frage, welches Erbrecht auf den Nachlass Anwendung findet und welcher Erbnachweis benötigt wird.
Innerhalb der Europäischen Union kann neben nationalen Erbnachweisen insbesondere das Europäische Nachlasszeugnis Bedeutung erlangen. Es dient dazu, die Rechtsstellung insbesondere von Erben, Vermächtnisnehmern mit unmittelbarer Berechtigung sowie Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern in anderen Mitgliedstaaten nachzuweisen. Die Europäische Erbrechtsverordnung regelt dieses Instrument für grenzüberschreitende Erbfälle.
Ob ein deutscher Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder ein ausländischer Erbnachweis benötigt wird, hängt vom konkreten Nachlass und davon ab, in welchem Staat die Erbenstellung nachgewiesen werden muss.
Bei ausländischen Testamenten oder Erblassern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland muss außerdem zunächst bestimmt werden, welches Recht für die Erbfolge maßgeblich ist. Erst danach lässt sich beurteilen, wer Erbe geworden ist und welcher Erbnachweis beantragt werden sollte.
Zum Thema Erbschein und Erbenfeststellung haben wir folgende Artikel veröffentlicht:
Ihr Ansprechpartner:
Marek Görne Bissoli
Fachanwalt für Erbrecht
- (040) 22630-2170
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- Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
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2. Wann brauche ich einen Erbschein?
3. Der Erbscheinsantrag und das Erbscheinsverfahren
4. Wenn um die Erbenstellung gestritten wird
5. Testamentsauslegung – was hat der Erblasser wirklich gewollt?
6. Ist das Testament überhaupt wirksam?
7. Erbscheinsverfahren oder Erbenfeststellungsklage?
FAQ Erbschein & Erbenfeststellung
Ein Erbschein ist erforderlich, wenn kein notarielles Testament oder Erbvertrag vorliegt oder wenn Banken, Behörden oder das Grundbuchamt einen Erbnachweis verlangen. Besonders bei Immobilien oder komplexen Erbengemeinschaften ist ein Erbschein oft unerlässlich.
Jeder gesetzliche oder testamentarische Erbe kann beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Auch Miterben oder Testamentsvollstrecker können den Antrag stelle
Der Antrag erfolgt schriftlich oder persönlich beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Dabei müssen Erben ihre Erbberechtigung nachweisen, z. B. durch:
- Geburts- oder Heiratsurkunden zur Bestätigung der Verwandtschaft
- Testament oder Erbvertrag
- Angaben zum Nachlasswert
Der Erbschein wird erst nach einer Prüfung durch das Gericht ausgestellt.
Die Erbenfeststellung ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem festgestellt wird, wer Erbe ist, falls Zweifel oder Streitigkeiten bestehen. Dies kann notwendig sein, wenn:
- Die Erbfolge unklar ist
- Es mehrere potenzielle Erben gibt
- Ein Testament angefochten wird
- Alleinerbschein: Wird für einen einzelnen Erben ausgestellt.
- Gemeinschaftlicher Erbschein: Gilt für eine Erbengemeinschaft und weist die Erbanteile aus.
- Teilerbschein: Bestätigt nur den Anteil eines einzelnen Erben.
- Erbschein mit Beschränkungen: Etwa für eine Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung.
Die Bearbeitungszeit hängt von der Komplexität des Falls und der Auslastung des zuständigen Nachlassgerichts ab. In einfachen Fällen dauert es 4–8 Wochen, in strittigen Fällen kann es jedoch deutlich länger dauern.
Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert und sind gesetzlich geregelt. Sie bestehen aus Gerichtsgebühren und ggf. Notarkosten.
Bei einem Nachlasswert von 100.000 € kostet der Erbschein derzeit 546 €.
Ja, falls neue Erben auftauchen oder das Testament ungültig sein sollte. In solchen Fällen kann das Nachlassgericht den Erbschein einziehen oder ändern.
Ja, wenn ein notarielles Testament oder Erbvertrag existiert, reicht dies in vielen Fällen als Erbnachweis aus.
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